Stand: 12.09.202313.2. Exportrechnung

Rechnungen werden meist in drei oder vierfacher Ausfertigung, in EUR oder CHF ausgestellt. Auf eine eindeutige, klare Beschreibung des Liefer- und Leistungsumfanges und der Preise ist zu achten, da dieser Beleg auch Grundlage für die Einfuhrverzollung in der Schweiz ist. Ein Muster einer Exportrechnung finden sie als Anlage G am Ende des Handbuchs.

Rechnungen für Lieferungen in Drittländer können grundsätzlich netto - ohne österr. Umsatzsteuer - ausgestellt werden. Nettorechnungen müssen aber einen Vermerk tragen, warum sie ohne UST ausgestellt wurden (zB steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. §6 Abs.1 UStG 1994)

Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung ist weiters, dass durch einen Ausfuhrnachweis belegt werden kann, dass der gelieferte Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen hat. Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, wie die Ware in die Schweiz verbracht wurde. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen "Versendung" und "Beförderung".

Ein Versenden liegt vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten (zB Spedition, Frächter, Post etc.) besorgt oder durchgeführt wird. Dabei ist es unabhängig, ob der Verkäufer oder Käufer den Dritten für den Transport beauftragt. Eine Beförderung hingegen liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer im Betriebsfahrzeug (Werkverkehr) den Gegenstand zum Kunden befördert oder wenn der Käufer direkt beim österr. Unternehmer die Ware selbst abholt.

Im Versendungfall gibt es eine Bandbreite an Möglichkeiten die Verbringung der Ware in das Drittland nachzuweisen. So ist für eine Versendung grundsätzlich ein Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein) der anerkannte Exportnachweis. Aber auch eine von einem in der EU ansässigen Spediteur ausgestellte Speditionsbescheinigung, in welcher der Spediteur die Verbringung des Gegenstandes in das Drittland bestätigt, ist ein anerkannter Ausfuhrnachweis. Alternativ kann sonst auch durch eine zollamtliche Austrittsbestätigung die Lieferung der Ware in das Drittland belegt werden.

Im Beförderungsfall jedoch kann nur durch die zollamtliche Austrittsbestätigung die Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet nachgewiesen werden. Sollte keine zollamtliche Bestätigung vorliegen, müsste die Lieferung durch sogenannte "Alternativnachweise" belegt werden. Ein solcher ist beim zuständigen Zollamt in Österreich zu beantragen.

Neben dem Ausfuhrnachweis ist für die Steuerbefreiung auch der Buchnachweis zwingende Voraussetzung.

 

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