Stand: 12.09.202313.8. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Bestandteil des Liefervertrages gültig vereinbart werden, wenn sie klar und deutlich hervorgehoben sind. Dies gilt insbesondere auch für eine Gerichtsstandsklausel mit ausländischem (oder österreichischem) Gerichtsstand (Unterstreichung, Fettdruck etc.). Kleingedruckte Zusätze auf Rechnungen bzw. Bestellungen etc. sind unwirksam. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist zwar grundsätzlich möglich, muss zu seiner Gültigkeit jedenfalls vor Übergabe der Ware schriftlich vereinbart und zusätzlich in einem am Wohnort des Erwerbers in einem vom Betreibungsamt zu führenden öffentlichen Register eingetragen werden.

Schiedssprüche aus Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens (u.a. Österreich) werden vollstreckt. Es kann daher auch in Lieferverträgen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, z.B. des Internationalen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Österreich, wirksam vereinbart werden.

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