Stand: 05.08.202217.7. Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA

Wenn Waren nur vorübergehend aus der EU ausgeführt und im Zollausland zu bestimmten Zwecken verwendet werden sollen (zB Waren zur Präsentation auf einer Messe in der Schweiz), ist die Verwendung eines Carnet ATA oftmals eine Vereinfachung. Das Carnet ATA ermöglicht durch die einzelnen Trennblätter die zolltechnische Abwicklung der vier notwendigen Zollverfahren (Ausfuhr Österreich/EU – Einfuhr im Bestimmungsland – Wiederausfuhr aus dem Bestimmungsland – Wiedereinfuhr in die EU/Österreich).

Das Carnet ATA stellt die Wirtschaftskammer auf Antrag aus und übernimmt durch die Ausgabe des Dokumentes die Haftung für die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland. Deshalb wird es möglich, die Waren ohne weitere Kautionen und Abgabenerhebung im Bestimmungsland einzuführen. Zu beachten ist jedoch, dass die Waren innerhalb der vom ausländischen Zollamt gewährten Frist wieder ausgeführt werden müssen. Diese ist zwar oftmals identisch mit der Gültigkeit des Carnet ATA (max. 1 Jahr nach Ausgabe) jedoch kann der Zoll im Einfuhrland auch eine geringere Verwendungsfrist gewähren und ansetzen.

Das Carnet ATA wird nicht in allen Ländern angenommen (derzeit akzeptieren neben der EU noch 50 Länder das Carnet ATA als Haftungsdokument) bzw. sehen die einzelnen Partnerstaaten unterschiedliche Verwendungszwecke vor. So ist zB Indien ebenfalls Mitglied in der Carnet ATA Haftungskette, gewährt aber die temporäre Einfuhr mit Carnet ATA nur für Messewaren auf bestimmten Veranstaltungen und für bestimmte Berufsausrüstungen. Hingegen kann in der Schweiz das Carnet ATA für Berufsausrüstungen, Messen und Ausstellungen, zur Erprobung, wissenschaftliche Geräte, Warenmuster und den Transit zum Einsatz kommen.

Die Vermietung von Waren oder auch die Einfuhr zum ungewissen Verkauf (zB auf Konsumentenmessen) ist mit Carnet ATA grundsätzlich nicht möglich. Der eventuelle Verbleib der Ware im Bestimmungsland nach Einfuhr mit Carnet ATA, ist immer im Vorfeld mit der jeweiligen Zollbehörde zu prüfen bzw. genehmigen zu lassen. Zu beachten ist auch, dass bei evt. Verbleib der Ware im Zollausland in Österreich eine nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung abgegeben werden muss, sofern der Warenwert EUR 1.000 übersteigt. Darüber hinaus wird für die umsatzsteuerfreie Verrechnung an den Käufer ein Exportnachweis von der Finanz gefordert. Diesen erfüllt dann die nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung bzw. die zollamtliche Bestätigung des Verbleibs der Ware im Drittland.

Sämtliche Informationen zum Carnet ATA finden Sie auf www.wko.at/carnet

 

 

 

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