Stand: 04.08.20223.2. Anwendbares Recht

Trotz aller Vereinheitlichungsbemühungen der Europäischen Union hat jeder europäische Staat nach wie vor sein eigenes Zivil- und Handelsrecht. Lediglich das Recht des Verkaufs beweglicher Waren (nicht erfasst sind daher Liegenschaftskäufe) ist durch das in derzeit weltweit 78 Nationen geltende UN-Kaufrechtsübereinkommen (UN-Kaufrecht) in (fast) allen EU-Mitgliedsstaaten (Ausnahmen: Großbritannien und Portugal) gleich. Das UN-Kaufrecht findet jedoch nur auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung. Ist dagegen eine Privatperson entweder auf Verkäufer- oder Käuferseite beteiligt, ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar.

Gelangt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung, ist beim Warenkauf innerhalb Europas grundsätzlich, soweit keine gegenteilige Rechtswahlvereinbarung getroffen wurde, das am Sitz des Verkäufers geltende Recht anzuwenden. Verkauft daher ein österreichischer Exporteur seine Waren nach Deutschland und haben die Parteien keine Vereinbarung über das auf das Vertragshältnis anwendbare Recht getroffen, ist im Regelfall österreichisches Recht (Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers) anzuwenden.

Das UN-Kaufrecht gilt sowohl wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben, als auch dann, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen. Es muss sich jedoch nicht zwingend um zwei Vertragsstaaten handeln - ist das Recht eines Vertragsstaates auf das Vertragsverhältnis anwendbar, ist dies ausreichend. Das UN-Kaufrecht regelt den Abschluss des Kaufvertrages, die hieraus folgenden Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen. Verjährung, Stellvertretung, Eigentumsvorbehalt- und übergang sowe die Gültigkeit des Vertrages werden nach dem anwendbaren nationalen Recht beurteilt.

Die Vertragsparteien haben grundsätzlich die Möglichkeit, das auf den Exportvertrag anwendbare Recht frei zu vereinbaren (Rechtswahlvereinbarung). Von dieser Möglichkeit sollte auch Gebrauch gemacht werden. Eine typische Rechtswahlvereinbarung würde etwa lauten:

„Die Parteien vereinbaren österreichisches Recht als auf den Vertrag anwendbar“.

„The parties agree that the agreement shall be governed by Austrian law.“

Die Rechtswahl der Parteien geht allerdings nicht soweit, dass dadurch gesetzliche Schutzvorschriften (zB Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern oder des Wettbewerbs) umgangen werden können.

Vereinbaren Parteien die Anwendbarkeit von österreichischem Recht ist davon auch das UN-Kaufrecht, das Bestandteil des österreichischen Rechtes ist, umfasst. Soll das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommen, muss dies aus der Rechtswahlklausel ausdrücklich hervorgehen, etwa durch folgende Formulierung:

„Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird abbedungen.“

„Parties agree on the applicability of Austrian law excluding the UN- Convention on the
International Sale of Goods.“

In der Praxis wird die Anwendung des UN-Kaufrechtes häufig ausgeschlossen. Ob dies allerdings sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab. Festzuhalten ist jedoch, dass das UN-Kaufrecht im Allgemeinen für den Käufer etwas günstiger als das vergleichbare österreichische Recht ist. Die Vereinbarung von UN-Kaufrecht wird sich dagegen als Kompromisslösung häufig dann anbieten, wenn der Verkäufer österreichisches Recht, der Käufer allerdings auf dem Recht seines Sitzstaates besteht. In diesem Fall kann das UN-Kaufrecht einen ausgewogenen Mittelweg darstellen, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

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