Stand: 05.08.20223.1. Gestaltung des Exportvertrages

Der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr ist generell von einer größeren wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Unsicherheit geprägt als der innerstaatliche. Die Risiken, denen der Exporteur dabei begegnet, sind vielschichtig und mitunter auch in der Anwendbarkeit einer fremden Rechtsordnung gelegen.

Während sich der Exporteur bei der Lieferung von Waren im Inland nämlich darauf verlassen kann, dass der Vertrag österreichischem Recht unterliegt und er gegebenenfalls die Hilfe österreichischer Gerichte in Anspruch nehmen kann, um seine Rechte durchzusetzen, ist auf Exportverträge uU fremdes Recht anwendbar, ohne dass die Möglichkeit besteht, ein österreichisches Gericht anzurufen. In diesem Zusammenhang stellt sich die aus Sicht des Exporteurs wichtige Frage der wirksamen Bestellung von Sicherheiten. So kann es etwa sein, dass ein nach österreichischem Recht wirksam begründeter Eigentumsvorbehalt bei Lieferung der Ware ins Ausland nicht mehr wirksam ist.

Im Kern geht es daher für den Exporteur um die Frage, wie er trotz aller Risiken sicher zu seinem Geld kommt. Es gilt somit durch entsprechende Vertragsgestaltung, die Risiken zu minimieren oder für den Exporteur zumindest kalkulierbar zu machen. In (Export-)Verträgen sollten daher insbesondere die folgenden Punkte ausführlich geregelt werden:

• Vertragsgegenstand (Eigenschaften/Beschaffenheit/Qualität und Menge der Ware)
• Lieferbedingungen (Lieferfrist, Erfüllungsort)
• Preis und Zahlungsmodalitäten
• Gewährleistung und Schadenersatz (zB Haftungsausschluss und –beschränkung)
• Immaterialgüterrechte (Marken, Patente usw)
• Anwendbares Recht
• Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung
• Sicherheiten

In diesem Kapitel werden die Bereiche Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung, anwendbares Recht und Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt; hinsichtlich der weiteren Sicherheiten sei auf die Ausführungen des Kapitels 5.2. “Absicherung von Risiken” verwiesen) näher erläutert.

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