Stand: 24.02.20152.2. Verordnung

Verordnungen sind Rechtsakte der Europäischen Union die vom europäischen Gesetzgeber (dies kann in verschiedensten Zusammensetzung geschehen – Verordnungen des Rates, Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnungen der Kommission) beschlossen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt sind die Verordnungen grundsätzlich rechtswirksam. Sehr häufig treten Verordnungen jedoch erst zu einem späteren – in der Verordnung definierten – Zeitpunkt in Kraft. 

Die Besonderheit einer Verordnung besteht darin, dass sie unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat anwendbar ist. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen die Verordnungen daher nicht mehr in nationales Recht umwandeln. Eine Verordnung kann sich an die Europäische Union selbst, an Mitgliedsstaaten oder auch an Bürger oder Unternehmen richten. Sie ist in allen Teilen verbindlich und genießt – wie schon oben erwähnt –  Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht.

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