Stand: 24.02.20152.3. Richtlinie

Die Richtlinie ist neben der Verordnung der wichtigste Rechtsakt der EU. Sie versucht, die Verbindung zwischen der Einheitlichkeit des EU-Rechts und Wahrung der nationalen Eigenarten herzustellen. Vorrangiges Ziel der Richtlinie ist deshalb nicht die Rechtsvereinheitlichung, sondern die Rechtsangleichung in den Mitgliedsstaaten. Die Richtlinie ist für die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie überlässt den nationalen  Gesetzgebern – unter Vorgabe einer bestimmten Frist - jedoch die Wahl der Form und Mittel hinsichtlich der nationalen Umsetzung. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ihr nationales Recht an die Richtlinienbestimmungen anzupassen.

Aus Richtlinien können daher im Regelfall auch keine direkten Rechte und Pflichten für und gegen Unionsbürger bzw. Unternehmen abgeleitet werden.

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