Stand: 24.02.20153.4. Eigentumsvorbehalt

Ein typisches Sicherungsinstrument ist der Eigentumsvorbehalt, mit dem sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer vorbehält. Ob eine solche Vertragsbestimmung Sinn macht, hängt sehr stark von der Art der Ware (handelt es sich z.B. um verbrauchbare Waren usw.) und dem Inhalt des Geschäftes ab.

Bei internationalen Geschäftsabschlüssen muss beachtet werden, dass nicht alle Rechtsordnungen die in Österreich bekannte Form des Eigentumsvorbehalts kennen. Durch die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (RL 2000/35/EG) wurde versucht, eine erste Mindestharmonisierung zu erreichen. Die Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsordnungen verhinderte jedoch eine gänzliche Harmonisierung. 
 
Bei der praktischen Betrachtung spielen daher die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten eine wichtige Rolle, umso mehr, da aus kollisionsrechtlicher Sicht hinsichtlich Eigentumsvorbehalt der Grundsatz der „lex rei sitae“* gilt. Dieser Grundsatz besagt, dass für die Beurteilung des Eigentumsvorbehalts – unabhängig von einer etwaigen Rechtswahl – immer das Recht jenes Landes anzuwenden ist, in dem sich die Vorbehaltsware befindet. Es ist daher unbedingt notwendig, sich vor Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten mit den nationalen Bestimmungen und Eigenheiten des Käuferlandes vertraut zu machen, da sich die Ware in den meisten Fällen bereits im Käuferland befinden wird.

*Achtung: „Lex rei sitae“ bedeutet, dass bei Rechtsstreitigkeiten das Recht jenes Landes anzuwenden ist, in dem sich die Vorbehaltsware befindet!

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