Stand: 24.02.20153.5. Rechtswahl

Bei der Rechtswahl legen die Vertragspartner fest, auf der Grundlage welchen nationalen Rechts ein zuständiges Gericht den strittigen Sachverhalt zu entscheiden hat. Die Rechtswahl kann einen entscheidenden Einfluss auf wichtige Fragen wie z.B. das Zustandekommens des Vertrages, die Mängelhaftung, die Verjährung, die Einbeziehung der AGBs uvam. haben. Sofern die Möglichkeit besteht, sollte österreichisches Recht mit österreichischem Gerichtsstand vereinbart werden, um eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu erlangen.

Es kann unter Umständen aber auch von Vorteil sein, keine Rechtswahl in den Vertrag mit aufzunehmen. Nämlich dann, wenn man als Verkäufer auftritt, sich in einer schwächeren Marktposition befindet und der Sachverhalt unter die Anwendbarkeit der VO EG Nr. 593/2008 (Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,  die Rom-I-Verordnung - kurz Rom-I-VO) fällt. In dieser Konstellation ergibt sich nämlich die Anwendbarkeit des Rechts des Verkäufers, ohne über die Vereinbarung der Rechtswahlklausel diskutieren zu müssen.    

Im Hoheitsgebiet der EU bestimmt sich die Rechtswahl nämlich nach der Rom-I-VO. Diese Verordnung ist anwendbar auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die einen zwischenstaatlichen Sachverhalt aufweisen.

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