Stand: 24.02.20153.5.2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht regelt Warenlieferungsgeschäfte mit grenzüberschreitenden Sachverhalten und wurde bisher von 83 Staaten ratifiziert. Im Gegensatz zum österreichischen Internationalen Privatrecht (IPR) bzw. der Rom I-VO, welche nur Kollisionsnormen beinhalten, die bei einem „Auslandssachverhalt“ auf die jeweils anzuwendenden Sachnormen verweisen (z.B. österreichisches oder das jeweils ausländische Recht), besitzt das UN-Kaufrecht konkrete Regeln zum Kaufrecht (materielles Recht). Mit anderen Worten: Die Regeln des UN-Kaufrechts sind Teil des materiellen österreichischen Rechts und verdrängen – sofern es zur Anwendung kommt - die „normalen“ österreichischen Rechtsbestimmungen.

Achtung: Will man daher „normales“ österreichisches Recht vereinbaren, muss in der Rechtswahl-Vereinbarung das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden!

Web-Tipp: Informationen und die Liste aller Länder, in denen das UN-Kaufrecht ratifiziert wurde, findet man unter www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG.html

Tipp: Formulierungsbeispiel einer Rechtswahlklausel*
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
Englische Übersetzung:
This Agreement shall be governed by and construed in accordance with Austrian law and each party agrees to this law.
*(aus Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft, Graf von Bernstorff, 2007)
Formulierungsbeispiel Ausschluss UN-Kaufrecht
Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Englische Übersetzung:
The application of United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall be excluded.

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