Stand: 24.02.20153.7. Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsbarkeit gehört zu den alternativen Streitbeilegungsmethoden und steht von ihrem Wesen und von ihrer Funktion her zwischen der Mediation und der staatlichen Gerichtsbarkeit. Schiedsverfahren geben den Parteien die Möglichkeit, den Schiedsort, die Schiedsregeln sowie das anwendbare Recht frei zu wählen und zu kombinieren, sowie Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, insbesondere im Hinblick auf besondere Kompetenzen im jeweiligen Fachgebiet, auszuüben. Darüber hinaus bietet die international weit verbreitete Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen einen zusätzlichen unvergleichlichen Vorteil gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit. Derzeit können Schiedssprüche in 154 Ländern der Erde vollstreckt werden. Weitere große Vorteile liegen in der Nichtöffentlichkeit von Schiedsverfahren und in der Schnelligkeit der Entscheidung.

Web-Tipp: Die Länder in denen Schiedsurteile vollstreckt werden können, findet man unter www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html

Tipp: Formulierungsbeispiel einer Schiedsklausel
(siehe dazu www.viac.eu/de/schiedsverfahren/empfohlene-schiedsklauseln)
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des .... (z.B. Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln))  von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Zweckmäßige, zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei Schiedsklauseln:
a)  die Anzahl der Schiedsrichter beträgt .......... (einer oder drei);
b)  es ist ........... materielles Recht anzuwenden;
c)  die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist ............

Englische Übersetzung
All disputes arising out of this contract or related to its violation, termination or nullity shall be finally settled under the Rules of Arbitration and Conciliation of the…. (e.g. International Arbitral Centre of the Austrian Federal Economic Chamber in Vienna (Vienna Rules)) by one or more arbitrators appointed in accordance with these Rules.
Appropriate supplementary provisions:
a)  The number of arbitrators shall be .......... (one or three);
b)  The substantive law of .............. shall be applicable;
c)  The language to be used in the arbitral proceedings shall be ............

 

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