Stand: 24.02.20154.2.1. Anerkennung

Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat werden in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es eines zusätzlichen Verfahrens bedarf. Unter "Entscheidung" im Sinne der Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Das Anerkennungsgericht darf keinesfalls die Entscheidung in der Sache selbst überprüfen, es ist kein Berufungsgericht, sondern hat alleine das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter formaler Voraussetzungen zu überprüfen.
 
Die ausländische Entscheidung entfaltet nach Anerkennung dieselben Rechtswirkungen wie im Ursprungsstaat, auch dann, wenn solche Rechtswirkungen im Anerkennungsstaat nicht bekannt sind.  

Einer Entscheidung ist bei Vorliegen der folgenden Gründe die Anerkennung zu verwehren:

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