Stand: 24.02.20154.2.1. Anerkennung
Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat werden in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es eines zusätzlichen Verfahrens bedarf. Unter "Entscheidung" im Sinne der Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Das Anerkennungsgericht darf keinesfalls die Entscheidung in der Sache selbst überprüfen, es ist kein Berufungsgericht, sondern hat alleine das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter formaler Voraussetzungen zu überprüfen.
Die ausländische Entscheidung entfaltet nach Anerkennung dieselben Rechtswirkungen wie im Ursprungsstaat, auch dann, wenn solche Rechtswirkungen im Anerkennungsstaat nicht bekannt sind.
Einer Entscheidung ist bei Vorliegen der folgenden Gründe die Anerkennung zu verwehren:
- Die Entscheidung widerspricht der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird.
- Dem Beklagten wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück im Ausgangsverfahren nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass er sich verteidigen konnte;
- Die Entscheidung ist mit einer anderen Entscheidung unvereinbar, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.
- Die Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung unvereinbar, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist.
- Ein Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung aus einem anderen Mitgliedsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.