Stand: 24.02.20154.5. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Am 1. Januar 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 861/2007  zur Regelung eins europäischen Bagatellverfahrens in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten (so genannte EG-Small-Claims-Verordnung). Die Verordnung schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Im europäischen Bagatellverfahren können Geldforderungen aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen bis zu einer Höhe von EUR 2.000,- geltend gemacht werden. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen auch Gegenforderungen bis zu einer Höhe von EUR 2.000,-, die im Wege der Widerklage geltend gemacht werden können.

Das Verfahren nach der EG-Verordnung zum europäischen Bagatellverfahren wird durch Klageerhebung mittels eines Standardformblattes eingeleitet. (Die Formblätter befinden sich in den Anhängen der VO (EG) 861/2007 bzw. sind im Regelfall beim zuständigen Gericht erhältlich).

Erachtet das zuständige Gericht die Klage als zulässig, so wird sie dem Beklagten zugestellt. Dieser hat eine Frist von dreißig Tagen, um auf die Klage zu antworten.

Das europäische Bagatellverfahren findet in schriftlicher Form statt, wobei die Korrespondenz mit dem Gericht in dessen Amtssprache geführt werden muss. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für erforderlich hält oder eine Partei sie beantragt.
Bei fristgerechtem Eingang der Parteierklärungen hat das Gericht binnen dreißig Tagen eine Entscheidung zu erlassen.

Diese kann beinhalten:

  • ein Urteil
  • eine Aufforderung an die Parteien, weitere Auskünfte zu geben
  • die Anordnung einer Beweisaufnahme
  • die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung.

Ein ergangenes Urteil ist sofort vollstreckbar und wird in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach dem nationalen Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei.

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