Stand: 24.02.20155.2.2. Mahnbescheid

Beim Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides handelt es sich um ein Formular, das mit den nötigen Angaben zu Antragssteller, Antragsgegner, Hauptforderung etc. zu versehen ist. Der Erlass eines Mahnbescheides kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der Antrag kann zugleich den Antrag auf Durchführung eines Streitverfahrens für den Fall des Widerspruchs durch den Schuldner enthalten. Beide Angaben stehen bereits vorgedruckt im Antragsformular. Das Ausfüllen eines Mahnbescheidantrages ist leider für Nicht-Fachleute nicht einfach. Um dabei entstehende Probleme aus dem Weg zu räumen, gibt es Ausfüllhilfen im Internet.

Web-Tipp: z.B. unter www.mahngerichte.de

Der Antrag wird an das zuständige Mahngericht versandt. Nach der Zivilprozessordnung ist örtlich zuständig das Gericht am Sitz des Antragstellers, nicht des Antragsgegners. Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht Berlin ausschließlich örtlich zuständig. Das Mahnverfahren ist nicht möglich, wenn der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist.

Web-Tipp: Amtsgericht Berlin Wedding, Zentrales Mahngericht -, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin (Wedding), Tel.-Nr. (0 30) 46 00 10
www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/

Das Amtsgericht erlässt den Mahnbescheid und lässt diesen mit Postzustellungsurkunde zustellen. Gibt es Grund zur Beanstandung des Antrags, z.B. aufgrund falscher Angaben der Adressdaten oder unzureichende Bezeichnung der Hauptforderung mittels der vorgegebenen Katalognummern, erhält der Antragsteller ein Monierungsschreiben und erhält die Gelegenheit den Antrag zu korrigieren bzw. zu ergänzen.

Hat der Antragsgegner den erlassenen Mahnbescheid erhalten, steht ihm das Rechtsmittel des Widerspruchs zu, sofern die Forderung unbegründet ist. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

Der Antragsteller erhält sodann eine Widerspruchsnachricht mit dem Hinweis, dass zur Durchführung des streitigen Verfahrens weitere Gerichtskosten zu zahlen sind und erst nach deren Ausgleich Abgabe an das zuständige Gericht erfolgt.

Wurde kein Widerspruch erhoben, muss der Antragssteller innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner den Vollstreckungsbescheid beantragt haben, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.

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