Stand: 24.02.20155.3.1. Voraussetzungen

Das Mahnverfahren unterliegt den allgemeinen Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Sachlich zuständig für bewegliche Vermögenswerte im Wert von bis zu EUR 2.582,28 ist der Friedensrichter. Bei höheren Beträgen liegt die Zuständigkeit bei einem ordentlichen Gericht unter Vorsitz eines Richters. Ab einem Streitwert von EUR 516,46 herrscht  wie beim ordentlichen Verfahren Anwaltszwang.

Der eingeforderte Betrag muss festgestellt, d.h. bekannt sein. Es ist daher ein schriftlicher Nachweis für die geltend gemachte Forderung zu erbringen. Sämtliche beigebrachte Unterlagen (z.B. unterschriebene Warenbestellungen, Lieferdokumente, Empfangsbestätigungen und insbesondere beglaubigte Rechnungskopien oder ähnliches) können als Nachweis dienen, selbst wenn sie keine absolute Beweiskraft besitzen. Es sollte daher schon bei Abschluss eines Vertrages bzw. der Durchführung darauf geachtet werden, dass beweiskräftige Dokumente vorliegen. Anders als bei den Mahnverfahren in Österreich und Deutschland kann in Italien auch  die Herausgabe von beweglichen Sachen gefordert werden.

Zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten sollte – bei Anwaltspflicht im Verfahren - eine Vollmacht des Rechtsanwaltes vorgelegt werden.

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