Stand: 24.02.20155.3.2. Zahlungsbefehl

Sofern das zuständige Gericht, vor dem die Anhörung erfolgt, zu der Auffassung gelangt, dass die Forderung begründet ist, fordert es den Schuldner per Zahlungsbefehl zur Begleichung des Betrags innerhalb von 40 Tagen ab Benachrichtigung auf. Für den Fall, dass die Forderung auf einem Scheck, Wechsel oder einer notariellen Urkunde beruht, erlässt das Gericht auf Antrag einen vorläufig vollstreckbaren Zahlungsbefehl, genehmigt für den Fall der Nichterfüllung die vorläufige Vollstreckung und setzt dem Gegner eine Frist von 40 Tagen ab Zustellung, innerhalb derer er Widerspruch erheben kann.

Nach Erlass des Zahlungsbefehles muss dieser auf Veranlassung des Antragstellers durch den Gerichtsvollzieher innerhalb von 60 Tagen nach Erlass zugestellt werden. Es läuft sodann eine 40-tägige Zahlungs- bzw. Einspruchsfrist.

Legt die verurteilte Partei Widerspruch in Form einer Klageschrift (d.h. unter Angabe der Gründe, Beweismittel etc.) ein, wird der Fall im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens verhandelt. Wird der Widerspruch nicht auf einen schriftlichen Beweis gestützt, so kann der Zahlungsbefehl bei der ersten mündlichen Verhandlung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Impressum | Administration