Stand: 24.02.20155.3.3. Vollstreckung

Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, so wird dieser rechtskräftig. Der Gläubiger muss daraufhin eine so genannte Registergebühr in der Höhe von 3 % des Forderungsbetrages vorstrecken (entspricht der österreichischen gerichtlichen Pauschalgebühr für die Tätigkeit des Gerichtes), damit der Zahlungsbefehl mit der  Vollstreckungsklausel versehen werden kann. Sobald auf dem Zahlungsbescheid die Vollstreckbarkeitserklärung angebracht wird, kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beginnen. Der erste Schritt ist dann, dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung zuzustellen und ihm eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, kann eine Pfändung in das Schuldnervermögen durch den Gerichtsvollzieher beantragt werden.

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