Stand: 05.08.20222.3.1. Anwendbares Recht
Bei der Rechtswahl legen die Vertragspartner fest, auf der Grundlage welchen nationalen Rechts ein zuständiges Gericht den strittigen Sachverhalt zu entscheiden hat. Die Rechtswahl kann einen entscheidenden Einfluss auf wichtige Fragen wie z.B. das Zustandekommens des Vertrages, die Mängelhaftung, die Verjährung, die Einbeziehung der AGB´s u.v.m. haben. Sofern die Möglichkeit besteht, sollte österreichisches Recht vereinbart werden, um eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu erlangen. Grundsätzlich kann das anzuwendende Recht aber frei gewählt werden (Rechtswahlklausel).
Sieht eine Rechtswahlvereinbarung die Anwendung österreichisches Recht vor, kommt bei internationalen Kaufverträgen jedoch nicht tatsächlich österreichisches Recht zur Anwendung, sondern das UN-Kaufrecht, das Bestandteil des österreichischen Rechtes ist und als Spezialgesetz für internationale Kaufverträge diesem vorgeht. Dies gilt entsprechend auch für die Rechtswahl jener Staaten, in denen das UN-Kaufrecht ratifiziert wurde (die Liste aller Länder, in denen das UN-Kaufrecht ratifiziert wurde, findet man unter www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG.html.
Soll das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommen, muss dies aus der Rechtswahlklausel ausdrücklich hervorkommen, etwa durch die Formulierung:
Beispiel:
- „Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird abbedungen.“
- „Parties agree on the applicability of Austrian law excluding the UN-Convention on the International Sale of Goods.“
Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass das UN-Kaufrecht im Allgemeinen für den Käufer etwas günstiger ist als das vergleichbare österreichische Recht. Die Vereinbarung des UN-Kaufrechtes wird sich dagegen als Kompromisslösung häufig dann anbieten, wenn der Verkäufer österr. Recht, der Käufer sein eigenes Recht haben möchte. In diesem Fall bildet das UN-Kaufrecht einen ausgewogenen Mittelweg, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
Haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen, bestimmt sich die Rechtswahl nach den folgenden Kriterien:
- Beide Vertragspartner stammen aus der EU: Es ist gemäß der Rom I-VO das Recht jenes Staates anwendbar, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung (meist jene Leistung, die nicht in Geld besteht) erbringt, ihren Aufenthalt hat. Bei Gesellschaften oder Juristischen Personen (z.B. GmbH´s) ist der Ort der Hauptverwaltung maßgeblich (ACHTUNG Sonderregelungen bei Beförderungsverträgen, Versicherungsverträgen und Verträgen mit Verbrauchern!).
Beispiel:
Verkauft ein italienisches Unternehmen Waren an einen österreichischen Importeur und wurde keine Rechtswahl getroffen, dann kommt auf den Vertrag italienisches Recht zur Anwendung (Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers).
- Vertragspartner aus der EU und einem Drittland: In dieser Fallkonstellation ist entscheidend vor welchem Gericht der Rechtsstreit stattfindet. Findet der Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht statt, gilt die Reglung der Rom I-VO entsprechend dem ersten Absatz. Findet der Rechtsstreit jedoch vor dem Gereicht des Drittlandes statt, bestimmt das IPR-Gesetz des jeweiligen Landes, welches Recht anwendbar ist (unter IPR-Gesetzen versteht man jene Gesetze, die die einzelnen Staaten, die nicht die Rom I-VO ratifiziert haben, für sich erlassen haben, damit deren Gerichte daraus entnehmen zu können, welches Recht bei internationalen Sachverhalten Anwendung zu finden hat). Welches Recht tatsächlich anzuwenden ist, kann daher von Staat zu Staat verschieden sein.