Stand: 05.08.20222.3.4. Haftungssachverhalte beim Import

Produkthaftung

Bei der Produkthaftung handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung (der Geschädigte muss mit dem Haftenden in keinem Vertragsverhältnis stehen) für Sach-oder Personenschäden durch fehlerhafte Produkte. Grundsätzlich haftet der Hersteller für fehlerhafte Produkte, bei Drittlandimporten haftet jedoch der Importeur, der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und in Verkehr gebracht hat. Die Produkthaftung ist nicht nur verschuldensunabhängig, sondern auch betraglich unbeschränkt und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Anspruch verjährt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger bzw. jedenfalls zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen.

Tipps zur Haftungsvermeidung:

Haftung aus fehlerhafter oder fehlender CE-Kennzeichung

Verwaltungsvergehen

Führt der Importeur oder Händler Produkte in den EWR ein, die entweder keine CE-Kennzeichnung tragen und/oder denen keine technischen (oder sonst erforderlichen) Unterlagen beiliegen oder die zwar gekennzeichnet sind, allerdings ohne dass (vom Hersteller) ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, dann begeht er zunächst einmal eine Verwaltungsübertretung, die zu einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,– und in gravierenden Fällen auch zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen kann.

Unlautere Geschäftspraktik

Mit der Einfuhr nicht oder unrechtmäßig CE-gekennzeichneter Produkte begeht der Importeur aber nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern er kann auch von Mitbewerbern und/oder bestimmten klagsbefugten Verbänden auf Unterlassung, allenfalls Schadenersatz geklagt werden. Mit der Unterlassungsklage kann der Anspruch auf Beseitigung, das heißt Rückruf der bereits in Verkehr gebrachten Produkte verbunden werden. Anspruchsgrundlage für den Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch ist eine „unlautere Geschäftspraktik“ nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG). 

Tipps zur Vertragsgestaltung in Verbindung mit Produkthaftung und CE-Kennzeichnung

Es empfiehlt sich in der Liefervereinbarung mit dem Hersteller folgendes zu vereinbaren:

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