Stand: 05.08.20222.3.4. Haftungssachverhalte beim Import
Produkthaftung
Bei der Produkthaftung handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung (der Geschädigte muss mit dem Haftenden in keinem Vertragsverhältnis stehen) für Sach-oder Personenschäden durch fehlerhafte Produkte. Grundsätzlich haftet der Hersteller für fehlerhafte Produkte, bei Drittlandimporten haftet jedoch der Importeur, der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in die EU eingeführt und in Verkehr gebracht hat. Die Produkthaftung ist nicht nur verschuldensunabhängig, sondern auch betraglich unbeschränkt und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Anspruch verjährt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger bzw. jedenfalls zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen.
Tipps zur Haftungsvermeidung:
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Haftpflichtversicherung
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Produktkontrolle
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genaue Dokumentation
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Gebrauchsanweisungen
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Vertragliche Rückgriffsansprüche gegen den Hersteller im Drittland
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Beobachtung des Standes von Wissenschaft und Technik
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Vermitteln statt verkaufen
Haftung aus fehlerhafter oder fehlender CE-Kennzeichung
Verwaltungsvergehen
Führt der Importeur oder Händler Produkte in den EWR ein, die entweder keine CE-Kennzeichnung tragen und/oder denen keine technischen (oder sonst erforderlichen) Unterlagen beiliegen oder die zwar gekennzeichnet sind, allerdings ohne dass (vom Hersteller) ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, dann begeht er zunächst einmal eine Verwaltungsübertretung, die zu einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,– und in gravierenden Fällen auch zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen kann.
Unlautere Geschäftspraktik
Mit der Einfuhr nicht oder unrechtmäßig CE-gekennzeichneter Produkte begeht der Importeur aber nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern er kann auch von Mitbewerbern und/oder bestimmten klagsbefugten Verbänden auf Unterlassung, allenfalls Schadenersatz geklagt werden. Mit der Unterlassungsklage kann der Anspruch auf Beseitigung, das heißt Rückruf der bereits in Verkehr gebrachten Produkte verbunden werden. Anspruchsgrundlage für den Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch ist eine „unlautere Geschäftspraktik“ nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG).
Tipps zur Vertragsgestaltung in Verbindung mit Produkthaftung und CE-Kennzeichnung
Es empfiehlt sich in der Liefervereinbarung mit dem Hersteller folgendes zu vereinbaren:
- Die Verpflichtung des Herstellers bzw. Importeurs, dem Importeur bzw. Händler alle direkten und indirekten Schäden inklusive entgangenem Gewinn zu ersetzen, die diesem aus oder im Zusammenhang mit nicht und/oder unrichtig CE-gekennzeichneten Produkten samt den erforderlichen technischen und sonst erforderlichen Unterlagen entstehen;
- Die Fälligkeit des Kaufpreises von der vollständigen Erfüllung der CE-Kennzeichnungspflichten abhängig zu machen;
- Den Importeur bzw. Händler von der Verpflichtung zu entbinden, die gelieferten Produkte samt den technischen und sonst erforderlichen Unterlagen auf deren Übereinstimmung mit den CE-Kennzeichnungspflichten zu überprüfen;
- Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts (unter Ausschluss von Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts) auf sämtliche Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit der Liefervereinbarung entstehen, wobei zur Entscheidung über diese Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der am Sitz des Importeurs örtlich zuständigen Gerichte vereinbart wird;
- Keine Vertragsbestimmungen zu akzeptieren, nach welchen der Hersteller für Produkthaftungsfälle gar nicht haftet, oder die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, die Haftung der Höhe nach begrenzt ist (etwa mit dem Warenwert) oder die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen ist.