Stand: 05.08.20223.1.5. Vertretung im Zollrecht

Das Zollrecht gibt jedem Warenimporteur die Möglichkeit sich gegenüber den Zollbehörden vertreten zu lassen. Diese Vertretungsmöglichkeit ist wichtig, da der Importeur oftmals nicht in der Lage ist, die Waren selbst beim Zoll zu stellen und anzumelden (aus zeitlichen oder geografischen Gründen oder auch wegen fehlendem Fachwissen).

Bei der Vertretung wird unterschieden zwischen

Im Rahmen der direkten Vertretung handelt der Vertreter (z.B. Zollagent oder Spediteur) im Namen und für Rechnung des zu Vertretenden (Importeurs). Sämtliche Rechtswirkungen (z.B. Einfuhrabgabenschuld) treffen daher nur den Vertretenen nicht aber den Vertreter. Um jedoch im Namen des zu Vertretenden die Anmeldung abgeben zu können, ist eine schriftliche Vollmacht notwendig. Darüber hinaus ist auch in der Zollanmeldung immer das Vertretungsverhältnis anzugeben.

Bei der indirekten Vertretung hingegen, handelt der Vertreter (z.B. Zollagent) im eigenen Namen und für Rechnung des Vertretenen (Importeur oder Auftraggeber). Den Vertreter treffen deshalb auch sämtliche Rechtswirkungen selbst und er wird zusätzlich zum Vertretenen zum Zoll- und Abgabenschuldner. Die Folge ist die solidarische Haftung der Einfuhrabgaben. Das Zollamt kann die Einfuhrabgaben sowohl dem Anmelder als Vertreter als auch dem Importeur selbst vorschreiben. Der Importeur sollte daher beachten, dass die Abgabenschuld an die Behörde nicht bereits durch Bezahlung an den Vertreter, sondern erst nach deren Weitergabe an die Zollverwaltung getilgt ist. Um das Risiko, dass diese Abgaben evtl. nicht weitergegeben werden, (z.B. aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit des Vertreters) zu minimieren, sollte das Verfahren der Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer direkt auf das Steuerkonto des Importeurs/Auftraggebers in Betracht gezogen werden (EUST-neu – vgl. Punkt 3.2.5).

 

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