Stand: 05.08.20223.2.4. Zollbefreiungen in der Einfuhr

Das Europäische Zollrecht kennt für die Einfuhr von Waren tarifliche oder außertarifliche Zollbefreiungen.

Tarifliche Befreiungen

Für die Anwendung der tariflichen Befreiungen müssen die Waren in den freien Verkehr überführt und anschließend bestimmten Verwendungszwecken zugeführt werden. Dies wird vom Zoll auch nachträglich nach Überlassung der Ware überprüft, sodass diese Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
Ob für eine Ware eine Zollbefreiung oder -begünstigung aufgrund der besonderen Verwendung in Anspruch genommen werden kann, ist aus dem Zolltarif durch entsprechende Einreihung in die erforderliche Tarifebene ersichtlich. Die betreffenden Unterpositionen sind durch Fußnoten gekennzeichnet, in welchen auf die Abgabenbefreiung hingewiesen wird. Für die Einreihung in diese Unterposition ist aber natürlich Voraussetzung, dass die Ware den beschriebenen Verwendungszwecken zugeführt wird (z.B. KFZ-Kühler für die industrielle Montage).

Für die Zulassung zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund des Verwendungszweckes, ist eine Bewilligung erforderlich. Für die Erteilung kann die Zollbehörde auch eine Sicherheitsleistung verlangen (insbesondere bei erhöhtem Risiko einer bestimmungswidrigen Verwendung).

Außertarifliche Zollbefreiungen

Neben den tariflichen Zollbefreiungen gibt es auch Zollbefreiungen aufgrund des beabsichtigten Verwendungszweckes der Ware. Eine zusätzliche Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bzw. Verbrauchsteuer ist in vielen Fällen ebenfalls möglich, aber zum Teil anders geregelt (z.B. Wertgrenzen).

Durch EU VO 1186/2009 ist die Zollbefreiung bei der Einfuhr - unter anderem - für folgende Waren vorgesehen:

Obwohl es dem Importeur üblicherweise frei steht, die Zollabfertigung in einem Mitgliedstaat seiner Wahl durchzuführen, gibt es bei Abgabenbefreiungen die von einer bestimmten Verwendung der Ware durch den Empfänger abhängen, Einschränkungen. In diesen Fällen ist die Ware im Versandverfahren als Zollgut in den Mitgliedstaat der Verwendung anzuweisen.
Auch wird der Antrag auf Abgabenbefreiung direkt in der Zollanmeldung gestellt und durch Annahme der Anmeldung genehmigt. Für einige Fälle ist jedoch ein Grundlagenbescheid des Zollamtes einzuholen, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können.

Muster und Proben

Die Einfuhr von Mustern zur Verkaufsförderung von Waren in der EU, ist ebenfalls in der Zollbefreiungs-VO geregelt. Als Muster gelten grundsätzlich Waren, die aufgrund ihrer Art und Menge nur zur Verkaufs- und Absatzförderung geeignet sind. Wenn Muster einen handelsüblichen Wert haben, können die Zollbehörden die Befreiung auch davon abhängig machen, dass ein Produkt durch Lochen, Zerreißen und andere Markierungen für andere Zwecke unbrauchbar gemacht wird (z.B. Schuh mit Loch in der Sohle).

Für die Einfuhr von kostenlosen Mustern, muss dem Zollamt ein Wertnachweis vorgelegt werden. Dies kann in Form einer Proforma-Rechnung sein.

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