Stand: 05.08.20223.3.1. Methoden der Zollwertermittlung

Der Zollkodex kennt sechs Methoden, wie der Wert einer Ware zu ermitteln ist. Bei der Ermittlung des Wertes sind diese sechs Methoden in der vorgeschriebenen Reihenfolge abzuarbeiten. Somit muss immer bei der 1. Methode begonnen werden und nur wenn der Wert auf diese Weise nicht ermittelt werden kann, darf auf nächste nachfolgende Methode zurückgegriffen werden usw. 

1. Transaktionsmethode

Der Transaktionswert ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei einem Verkauf dieser Ware zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union (Art. 70 Abs.1 UZK).

Diese Methode ist der Normalfall bei der Berechnung des Zollwertes der Ware. Hier wird von einem Kaufgeschäft ausgegangen, bei welchem der Käufer die Zahlung eines individuell vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer zu entrichten hat und dadurch Eigentümer über die Ware wird.

Bei der Anwendung des Transaktionswertes als Basis für die Zollberechnung, ist aber darauf zu achten, dass dem Kaufgeschäft keine Bedingungen zugrunde liegen, welche den Transaktionswert beeinflusst haben (könnten). Art. 70 Abs 3 UZK kennt dabei vier negative Merkmale:

Allen vier Merkmalen ist gemein, dass sich die vereinbarte Kaufbedingung oder Verbundenheit (z.B. im Konzern) schädlich (also preismindernd) auf den Transaktionswert ausgewirkt hat.

Der Zollagent als Zollanmelder kennt in den meisten Fällen die Rahmenbedingungen des Kaufgeschäftes nicht. Deshalb muss eine evtl. vorliegende Preisbeeinflussung bekannt gemacht werden. Gegenüber der Zollbehörde passiert dies durch zusätzliche Angaben zum Zollwert in der Einfuhrzollanmeldung. Mittels dieser Anmeldung werden die genauen Umstände des Kaufgeschäftes erklärt bzw. preisbeeinflussende Faktoren inkl. deren Höhe bekannt gegeben. Dadurch kann der Zoll den korrekten Zollwert der Ware feststellen. Würde eine den Kaufpreis beeinflussende Vereinbarung nicht bekannt gemacht werden, würde die Zollverwaltung zu geringe Abgaben erheben und es liegt eine strafbare Abgabenverkürzung vor. Importeure sind daher angehalten in diesen Fällen den Zollagenten vor Abgabe der Zollanmeldung alle notwendigen Begleitumstände des Kaufgeschäftes bekannt zu geben.

Nur wenn der Zollwert nach der Transaktionsmethode nicht ermittelt werden kann (z.B. weil kein Kaufgeschäft vorliegt), kann der Wert für die Berechnung der Einfuhrabgaben nach den nachstehenden Methoden berechnet werden:

2. Transaktionswert gleicher Waren

Diese Methode kann angewendet werden, wenn gleiche Waren zu einem zumindest annähernd gleichen Zeitpunkt in die Union ausgeführt worden sind (nicht mehr als 60 Tage). Zusätzlich muss für die Anwendung dieser Methode, die Ware aus dem gleichen Land geliefert werden und die gleiche Qualität und Eigenschaften aufweisen. Weitere Voraussetzungen sind ein Kaufvertrag auf der gleichen Handelsstufe und ähnliche Liefermengen. Nur in Ausnahmefällen ist ein Abweichen von den genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung von Berichtigungen möglich.

3. Transaktionswert gleichartiger Waren

Ist eine Festlegung des Zollwertes weder nach der Transaktionsmethode noch nach der Transaktionswertmethode gleicher Waren möglich, kann auch der Transaktionswert für gleichartige Waren herangezogen werden. Die Voraussetzungen sind ähnlich jenen die für gleiche Waren gelten, jedoch mit dem Unterschied, dass die Waren nicht in jeder Hinsicht gleich sein müssen, sondern nur in Bezug auf Eigenschaften und Material. Die gleichartigen Waren müssen daher grundsätzlich im Handel mit den gleichen Waren austauschbar sein. Beispiel: Ein PC mit gleicher Rechenleistung und Prozessor bzw. Speicherkapazität wird daher häufig die Kriterien der gleichartigen Ware erfüllen. Hingegen kann der Transaktionswert eines PC mit größerer und schnellerer Leistung nicht anerkannt werden.

4. Deduktive Methode

Bei Anwendung dieser Variante, geht die Zollbehörde davon aus, dass die eingeführten Waren zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden. Der im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht vorliegende Preis wird daher eventuell erst später festgelegt. Bei dieser Methode wird also nach dem Verkauf der Ware im Inland auf den Zollwert zurückgerechnet. Dabei sollte ein Verkauf herangezogen werden, der max. 90 Tage nach Einfuhr der Ware durchgeführt wurde. Im Inland entstandene Kosten, übliche Gewinnspannen und Steuern werden dabei natürlich berücksichtigt. Da diese Methode zur Feststellung des Zollwertes der nachfolgenden Methode des „errechneten Wertes“ sehr ähnlich ist, kann auf Antrag des Anmelders der Zollwert ausnahmsweise auch wahlweise nach der nächsten Methode bewertet werden.

5. Errechneter Wert

Bei Anwendung dieser Methode wird der Zollwert auf Basis von Kalkulationsunterlagen des Verkäufers festgestellt. Aus diesem Grund wird diese Methode auch nur sehr selten angewendet, da Lieferanten ihre Kalkulation meist nicht offenlegen wollen und auch die europäischen Zollbehörden nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten haben, die im Lieferland bereitgestellten Daten zu überprüfen.
In der Kalkulation werden neben den Materialkosten und Produktionskosten auch die allgemeinen Kosten berücksichtigt bzw. die Beförderungs- und Versicherungskosten bis in die EU. Weiters die Gewinne, welche im Verkaufsland üblicherweise für Lieferungen von Waren gleicher Art und Beschaffenheit erzielt werden.
Nur wenn die Ermittlung des Zollwertes nach einer der fünf genannten Methoden nicht möglich ist, darf die Festlegung nach der Schlussmethode erfolgen.

6. Schlussmethode

Diese Möglichkeit ist eine Auffangmethode. Allein schon deshalb ist den vorstehenden Methoden der Vorrang zu gewähren. Bei der Schlussmethode wird der Zollwert einer Ware nach den in der Union vorliegenden Informationen und nach einer zweckmäßigen Methode ermittelt. Darunter versteht man eine Flexibilität bei der Anwendung einer der vorstehenden Methoden. Somit kann z.B. bei Anwendung des Transaktionswertes von gleichen Waren, der ansonsten zugelassene Importzeitraum von max. 60 Tagen weiter ausgedehnt werden. Oder bei Berechnungen auf Basis der deduktiven Methode, kann auch ein Verkauf nach der sonst üblichen Frist von 90 Tagen berücksichtigt werden. Keinesfalls räumt aber die Schlussmethode den Zollbehörden die sofortige Möglichkeit ein, die Waren selbst zu schätzen. Eine Schätzung darf erst vorgenommen werden, wenn auch bei großzügiger und modifizierter Anwendung der vorherigen Methoden, kein Ergebnis möglich ist.
Keinesfalls kann aber der Verkaufspreis gleicher Waren, die in der Union hergestellt wurden oder auch Verkaufspreise des Lieferlandes für dieselben Waren, welche aber in andere Länder geliefert wurden (die nicht zum Zollgebiet der EU gehören) für die Bewertung des Zollwertes zugrunde gelegt werden.

Sonderregelungen in Bezug auf den Zollwert gibt es für Waren, welche vor Überführung in den freien Verkehr einem anderen Zollverfahren zugeführt worden sind (z.B. Zolllager) oder für verderbliche Waren (Durchschnittswert je Einheit möglich).

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