Stand: 24.02.20153.1. Allgemeines

Besteht die Möglichkeit, bereits bei Abschluss des Vertrages Sicherungsmaßnahmen zu treffen, sollte dies unbedingt beachtet werden. Ob eine solche Möglichkeit besteht, hängt in den meisten Fällen von der Marktmacht der jeweiligen Parteien ab.

In diesem Kapitel werden nun jene Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die im Idealfall in den Vertrag mit aufgenommen werden sollten. Solche Zusatzvereinbarungen werden in der Praxis meist in sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGBs) geregelt. Besonders wichtig ist es hierbei, die AGBs gültig zu vereinbaren. Ein häufig vorkommender Fehler ist, erst auf der Rechnung auf die AGBs hinzuweisen. Dies führt dazu, dass die AGBs nicht wirksam vereinbart sind. In einem Rechtsstreit könnten Kunden daher einwenden, dass bei Vertragsabschluss die AGBs weder bekannt noch vereinbart waren. Gerade bei Neukunden sollte also bereits vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag nur nach Maßgabe der AGBs zustande kommt. Im internationalen Geschäftsverkehr hat es sich sogar bewährt, die AGBs dem Vertragspartner nachweislich im Vorfeld des Geschäftsabschlusses zur aktiven Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen, idealerweise sogar vom Geschäftspartner unterzeichnen zu lassen. Dies ist wichtig, da die meisten ausländischen Rechtsordnungen wie beispielsweise auch das UN-Kaufrecht diesen eindeutigen Hinweis übereinstimmender Willenserklärungen als zwingende Bedingung für den Einbezug von AGBs in das Geschäftsverhältnis voraussetzen. Die AGBs müssen zudem entweder in der Verhandlungssprache oder in der Landessprache des Geschäftspartners verfasst sein. Bei AGBs in zwei Sprachen ist festzulegen, welche Variante im Streitfall maßgeblich ist.

Tipp: Hohe Rechtssicherheit kann im Regelfall durch die Anwendung der eigenen Vertragsbedingungen nach österreichischem Recht mit österreichischem Gerichtsstand erlangt werden!

 

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