Stand: 12.09.202313.6. Versandhandelsregelung Schweiz

Regelung für den Versandhandel ab dem 1. Januar 2019

Liefern Versandhändler Waren in die Schweiz, fällt bei der Einfuhr die Schweizer Einfuhrsteuer an. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung bei Sendungen mit einem Steuerbetrag von 5 CHF oder weniger (Kleinsendungen) auf die Erhebung der Einfuhrsteuer.

Erzielt ein Versandhändler pro Jahr mindestens 100.000 CHF Umsatz aus diesen Kleinsendungen, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen und er wird in der Schweiz steuerpflichtig. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Erreichen der Umsatzgrenze. Für die Bestimmungen der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2019 muss der Versandhändler prüfen, ob er in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens einen Umsatz von 100.000 CHF aus Kleinsendungen erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausführen wird. Der steuerpflichtige Versandhändler schuldet auf allen nachfolgenden Lieferungen an seine Kundschaft in der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer), also auch auf den der Einfuhrsteuer unterliegenden Sendungen.

Die Einfuhr der Waren nimmt der Versandhändler ab dem Beginn der Steuerpflicht im eigenen Namen vor und kann dementsprechend auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen (der Versandhändler gilt als Importeur).

Wird die Steuerpflicht von einem ausländischen Versandhändler erfüllt, muss er sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Das nicht schweizerische Unternehmen muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen. Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlegung zu leisten.

Ist ein ausländisches Unternhemen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen (vgl. 14.7.) und erbringt dieses Unternehmen auch Versandlieferungen mit Kleinsendungen in die Schweiz, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze.  Auch bei diesem Unternehmen werden diese Lieferungen von Kleinsendungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100.000 CHF pro Jahr erreicht wird.

Die Versandhandelsregelung der Europäischen Union und die damit einhergehende einzige Anlaufstelle des EU-OSS spielt beim Versandhandel in die Schweiz keine Rolle.

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