Stand: 29.12.202216.5. Bewilligungsarten Steueraussetzung

16.5. Bewilligungsarten

Solange sich die Waren im Verfahren der Steueraussetzung befinden, fällt keine Verbrauchsteuer im Steuergebiet an. Damit müssen die Behörden der Mitgliedsstaaten den Warenverkehr zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in einem speziellen Verfahren überwachen. Um überhaupt am Steueraussetzungsverfahren teilnehmen zu können, ist eine entsprechende Bewilligung des Zollamts notwendig.

16.5.1. Steuerlager

Steuerlager sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung herstellen oder lagern, be- und verarbeiten sowie empfangen und versenden können. Die Steuerschuld entsteht mit der Entnahme aus dem Steuerlager in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. In Österreich wird bei den Bewilligungen zwischen Herstellungsbetrieb und Lagerbetrieb unterschieden. Eine Sonderregelung gilt für kleine Erzeuger. Sie sind nur Erzeugung von Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein befugt, in einer Mengengröße von 1000hl/Jahr.

Der Steuerlagerinhaber, Herstellungsbetriebe und der Lagerbetriebe benötigen eine eigene Verbrauchssteuernummer. Die Verbrauchsteuernummer ist (z.B. gegenüber dem ausländischen Partner oder den Zollbehörden) der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren. Die Verbrauchsteuernummer ist EU-weit 13-stellig und beginnt in Österreich mit ATV (innergemeinschaftliche Verwendung) bzw. ATN (nationale Verwendung).

16.5.2. Registrierter Empfänger

Registrierte Empfänger sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedsstaaten beziehen können. Allerdings können berechtigte Empfänger nicht unter Steueraussetzung lagern oder weiterversenden. Damit entsteht die Steuerschuld bereits beim Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Im Bezug auf die Regelmäßigkeit von Bezügen wird noch zwischen Berechtigter Empfänger mit Dauerbewilligung sowie Berechtigter Empfänger im Einzelfall (z.B. max. 4 bis 6 Bezüge unter Steueraussetzung im Kalenderjahr) unterschieden. Auch der Registrierte Empfänger mit Dauerbewilligung benötigt eine ATV Nummer. Hingegen der Registrierte Empfänger im Einzelfall eine ATN Nummer.

 

16.5.3. Registrierter Versender

Registrierte Versender sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland beziehen und diese anschließend sofort unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebiets oder in andere Mitgliedsstaaten an Steuerlager oder Registrierte Empfänger weiterversenden. Diese Bewilligungsart wird eher selten angewendet. 

16.5.4. Sonderfall Verwendungsbetrieb (ATN Nummer)

Verwendungsbetriebe sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Steuergebiet oder aus einem Drittland unversteuert beziehen und zu bestimmten Zwecken außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden können. Die Steuerbefreiung ist an die spezielle Verwendung im Betrieb gebunden. Verwendungsbetriebe haben eine nationale Verbrauchsteuernummer und besitzen einen Freischein zum Bezug der Waren (z.B. bei Alkohol und Mineralöl). Parallel kann der Registrierte Empfänger genutzt werden.

 

Beispiel: Die Kosmetikproduktions AG bezieht von einem österreichischen Großhändler aus dessen Steuerlager Ethylalkohol, um damit im eigenen Betrieb kosmetische Produkte herzustellen. Damit sie den Ethylalkohol in der Produktion steuerfrei verwenden kann, ist die Bewilligung als Verwendungsbetrieb notwendig. Wenn der Ethylalkohol aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingeführt werden soll, muss die Kosmetikproduktions AG zusätzlich um eine Bewilligung als Berechtigter Empfänger ansuchen.

Formulare für Bewilligungen in der Formulardatenbank des BMF  

VSt 18: Antrag auf Bewilligung eines Herstellungsbetriebes
VSt 19: Antrag auf Bewilligung eines Lagerbetriebes
VSt 20: Antrag auf Bewilligung als berechtigter Empfänge
VSt 20-1: Beiblatt für weitere Lieferadressen
VSt 22: Ausfüllhilfe und Erläuterungen zu den Anträgen auf Erteilung von Verbrauchsteuerbewilligungen                                                                                           VSt 23: Verwendungsbetriebe natürliche und juristische Personen

Für die Beantragung der Bewilligung Registrierter Versender gibt es aktuell kein Formular; hier ist ein formloser Antrag an das zuständige Zollamt mit den erforderlichen Angaben in Anlehnung an die Ausfüllhilfe (VSt 22) zu stellen (inkl. aller sonstigen erforderlichen Unterlagen).

 

Änderungen Verbrauchssteuernummer:

Ab Februar 2023 wird beim Bezug zu gewerblichen Zwecken (zertifizierter Empfänger im Dauer- und im Einzelfall) und beim Versand im steuerrechtlich freien Verkehr (zertifizierter Versender im Dauer- und im Einzelfall) eine ATC Nummer benötigt. Diese kann jedoch jetzt schon beantragt werden.

 

16.6 Sicherheitsleistungen (Steueraussetzung)

Sicherheitsleistungen stellen Voraussetzungen der Bewilligungen dar.

Die Art der Sicherstellung erfolgt auf unterschiedliche Arten (Bürgschaft, Bankgarantie, Sparurkunde, Sparbuch, Bar, Wertpapiere, Pfandrecht oder durch eine Liegenschaft). Grundsätzlich sind Einschränkungen der Sicherheitsleistung bei Verbringung unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedsstaat oder bei Ausfuhren unter Steueraussetzung über andere Mitgliedsstaaten nicht möglich.

 

Registrierter Empfänger: Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht der Steuer der Bezüge des stärksten Kalendermonats. Sowohl eine Durchschnittsberechnung als eine eine Einschränkungsmöglichkeit sind nicht vorgesehen. Es ist demnach keine Verringerung der Sicherheitsleistung möglich.

Steuerlager: Art der Sicherheitsüberwachung (Lager)


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