Stand: 11.11.20228.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Für eine Reihe von Tätigkeiten kommt bei der Entsendung von Mitarbeitern, zur Ausführung dieser Leistungen, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (kurz AEntG) zur Anwendung. Im Kern regelt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Mindestarbeits- und Lohnbedingungen bzw. soziale Absicherung und unter gewissen Umständen auch Meldepflichten (s. meldepflichtige Branchen), welche auch von ausländischen Arbeitgebern zu beachten sind, sofern Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden.

Vom AEntG werden grds. folgende Branchen erfasst:
1. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, 2. Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, 3. Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe im Sinne der Baubetriebe-Verordnung, 4. Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, 5. Briefdienstleistungen, 6. Dachdeckerhandwerk, 7. Elektrohandwerk, 8. Gebäudereinigung, 9. Gerüstbauerhandwerk, 10. Maler- und Lackiererhandwerk, 11. Pflegebranche, 12. Schlachten und Fleischverarbeitung, 13. Sicherheitsdienstleistungen, 14. Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, 15. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, 16. Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung (branchenunabhängig!)

Der deutsche Zoll ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AEntG verantwortlich. Kontrollen auf z.B. Baustellen durch Zollbeamte finden daher häufig statt. Eine Übersicht über sämtliche Bestimmungen zum AEntG veröffentlicht der deutsche Zoll auf seiner Homepage:

www.zoll.de [Pfad: Unternehmen > Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen]

Das AEntG kann unter Umständen nicht zur Anwendung kommen, wenn der österreichische Betrieb in Deutschland zwar eine Tätigkeit, die den zuvor genannten Branchen zuordenbar ist, ausführt, jedoch die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit des Unternehmens im Kalenderjahr nicht dieser Branche zuzuordnen ist, da der Schwerpunkt des Unternehmens in einem anderen Gewerbe liegt. In diesen Fällen kann sich der österreichische Unternehmer im Vorfeld von der Generalzolldirektion Dresden (Zoll online - Auskünfte zum Mindestlohn) eine Befreiung von der Anwendung des AEntG bestätigen lassen. Es gilt aber zu beachten, dass es sich dabei um eine teilweise schwierige Einzelfallprüfung handelt und im Zweifel auf die in Deutschland ausgeführte Tätigkeit abgestellt wird. Unabhängig davon ist zu beachten, dass die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes trotzdem Anwendung finden können (s. dazu Kap. 8.5.). In der Regel sind von dieser Abgrenzungsproblematik meist Betriebe des Baunebengewerbes betroffen, welche auch als "Nicht-Baubetrieb" vom AEntG erfasst werden können.

Was wird im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt?

Anmeldung der Tätigkeit (Meldeplicht)

Werden Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet, muss im Vorfeld in gewissen Branchen (s. nachfolgend) eine Entsendemeldung bei der deutschen Generalzolldirektion durchgeführt werden. Dies gilt auch für Entleiher, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer tätig werden lassen. Eine verspätete Meldung – nach Beginn der Arbeiten – kann schon ein Bußgeld zur Folge haben.

 

Achtung: Branchenunabhängig unterliegen österr. Unternehmen, die Leiharbeitnehmer nach Deutschland überlassen (Zeitarbeit), immer der Meldepflicht!

Meldeverfahren

Die Entsendemeldung ist über ein Online-Meldeportal durchzuführen. Das Online-Meldeportal kann über www.zoll.de [Pfad: Unternehmen > Fachthemen > Arbeit > Anmeldungen bei Entsendung] oder direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden.

Für die Nutzung des elektronischen Meldeportals muss einmalig ein Benutzerkonto angelegt werden (Registrierung). Die Benutzerkennung und das Passwort dienen dann zur Anmeldung im Meldeportal und zur Erfassung der Meldungen.

Für die Wahl des richtigen Formulars ist zu unterscheiden, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber durchgeführt wird oder in seiner Funktion als Entleiher von Leasingpersonal. Für die Anmeldung durch den Entsender als Arbeitgeber ist das Formular "Anmeldung für Arbeitgeber" zu verwenden. Das Formular  "Einsatzplanung für Arbeitgeber" ist zu verwenden, wenn Mitarbeiter vor 06:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr oder an verschiedenen Orten eingesetzt werden sollen (z.B. Schichtbetrieb, Nachtarbeit, mobile Tätigkeiten). Für Entleiher gibt es auch hier entsprechende Formulare.

Das Ausfüllen der Formulare im Online-Meldeportal kann jederzeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Nach Absenden der Meldung wird die Anmeldung automatisch im Benutzerkonto gespeichert und kann auch als Vorlage für weitere Einsätze genutzt werden.

Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort bzw. jede einzelne Baustelle vorzunehmen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte bzw. Baustellen gemeldet sein.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet werden.

Änderungen (z.B. Austausch eines Arbeitnehmers, Verzögerungen der Arbeiten, Unterbrechungen, Einsatz zusätzlicher Arbeiter) sind unverzüglich an die Generalzolldirektion zu melden. Für Änderungsmeldungen können bereits abgegebene Meldungen als Vorlage verwendet werden (s. Kopiermöglichkeit auf der letzten Seite der bereits abgesendeten Meldung).

Es empfiehlt sich die Empfangsbestätigung nach Abschluss der Meldung zu drucken und auf der Baustelle mitzuführen.

Nicht von der Meldepflicht nach AEntG betroffen sind im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern). Sie sind somit auch nicht von der Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht betroffen.

Mindestlöhne (Einhaltungspflicht)

Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem AEntG verpflichtet sind, müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einhalten.

Demzufolge müssen nach Deutschland entsendete Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung nach dem deutschen Tarifvertrag (sofern dieser höher ist als der österreichische Kollektivvertrag) entlohnt werden. Informationen zu den deutschen Mindestlöhnen bzw. die aktuelle Höhe können im Internet auf der Website des deutschen Zolls abgefragt werden:

www.zoll.de [Pfad: Unternehmen > Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Mindestlohn nach dem AEntG ... > Übersicht Branchen-Mindestlöhne]

Für die Ermittlung des Mindestlohns im Bauhauptgewerbe ist zwischen zwei Lohngruppen zu unterscheiden (1 = ungelernte Kräfte; 2 = Facharbeiter) bzw. auch geografisch zwischen den "alten" und "neuen" Bundesländern Deutschlands.

Ab 01. Jänner 2021 gelten für das Bauhauptgewerbe folgende Mindestlöhne:

- alte Bundesländer
- neue Bundesländer 
- Berlin
Lohngruppe 1 € 12,85 
Lohngruppe 1 € 12,85
Lohngruppe 1 € 12,85
Lohngruppe 2 € 15,70
Lohngruppe 2 --------
Lohngruppe 2 € 15,55

 

Seit dem 30.07.2020 (seit Umsetzung der Reform der EU-Entsenderichtlinie in Deutschland) sind entsendeten Mitarbeitern in bestimmten Branchen – auch dem Bau-Haupt-Gewerbe – zusätzlich zum Mindestlohn weitere Entlohnungsbestandteile (Zuschläge) für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Arbeiten in großer Höhe, für Arbeiten mit spezieller Schutzkleidung und für Arbeiten unter erschwerten Umständen (Wasser, Druckluft, Hitze, Schmutz usw.) zu zahlen. - Die Details dazu finden Sie hier: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Weitere-uebe-Mindestlohn-hinausgehende-Entlohnungsbestandteile/uebersicht-weitere-ueber-Mindestentgeltsaetze-hinausgehende-entlohungsbestandteile.html;jsessionid=CE100399E48DBFFAA0E3A0620E44BF28.live4652?nn=304878

Zulagen und Zuschläge können beim Vergleich der Lohnhöhe zwischen Österreich und Deutschland nur teilweise berücksichtigt werden. Erschwerniszulagen wie Zuschläge für Überstunden, Sonn-/Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, da sie nicht die Normalarbeit vergüten. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen nur in dem Monat der Auszahlung berücksichtigt werden. Die einmalige Auszahlung von Weihnachtsgeld im Dezember kann somit nur auf den Mindestlohn für erbrachte grenzüberschreitende Leistungen im November angerechnet werden. 

Ob bzw. wie weitere Zulagen/Zuschläge behandelt werden, findet man auf der Website des Zolls unter:

www.zoll.de [Pfad: Unternehmen > Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Mindestlohn nach dem AEntG ... >  Berechnung und Zahlung des Mindestlohns]

Sonn- und Feiertagsarbeit (Einhaltungspflicht)

Grundsätzlich besteht ein verfassungsmäßig verankertes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Sollte es aber nicht möglich sein, die Arbeiten an einem Werktag auszuführen, muss um eine Genehmigung beim jeweiligen regional zuständigen Gewerbeaufsichtamt angesucht werden.

Für Nieder- bzw. Oberbayern wären dies exemplarisch:

Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Gestütstr. 10; 84028 Landshut
Tel.: 0049 (0)871 808-1070 (Leiter) oder -01 (Zentrale)
Fax: 0049 (0)871 808-1799 (Zentrale) 
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Homepage: https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/

Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Heßstr. 130; 80797 München
Tel.: 0049 (0)89 2176-1
Fax: 0049 (0)89 2176-3102
E-Mail: vzgaa@reg-ob.bayern.de
Homepage: www.gaa-m.bayern.de

Nur in vereinzelten Ausnahmefällen - vor allem in die Grundversorgung betreffenden Branchen - ist auch ohne vorheriges Ansuchen um eine Ausnahmegenehmigung die Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. Diese Ausnahmen beziehen sich z.B. auf Bereiche wie das Rettungswesen, Energie- und Wasserversorgung und Landwirtschaft.

Deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft, SOKA-Bau (Beitragspflicht)

Verrichten österreichische Unternehmen Bauleistungen in Deutschland und entsenden dazu Arbeitnehmer, sind für diese Mitarbeiter bei der deutschen SOKA-Bau, der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (65189 Wiesbaden, E-Mail: arbeitgeber@soka-bau.de), Beiträge abzuführen.

Für die Definition, welcher Betrieb als Baubetrieb im Sinne der SOKA-Bau gilt, ist nicht nur das Gewerbe selbst zu bewerten, sondern vielmehr die Art der überwiegend ausführten Tätigkeiten zu berücksichtigen. So können z.B. auch Arbeitnehmer eines Tischlereibetriebs, obwohl sie üblicherweise keine Bauarbeiter in einem "klassischen" Baubetrieb sind, sehr wohl unter die SOKA-Bau Beitragspflicht fallen, wenn sie überwiegend typische bauliche Tätigkeiten ausführen, welche vom deutschen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) umfasst sind.

Eine Befreiung von der Verpflichtung kann in drei Fällen von österreichischen Entsendebetrieben beantragt werden:

  1. es werden bereits Beiträge an die österreichische Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bezahlt bzw. die entsendende Abteilung nach deutscher Auffassung nicht dem Bau-Hauptgewerbe unterfällt.

Die Feststellung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren wird von der SOKA-Bau (www.soka-bau.de) vorgenommen. Zu diesem Zweck wird die eingegangene Anmeldung der Baustelle (Entsendemeldung, s. oben) automatisch an die SOKA-Bau weitergeleitet. Die SOKA-Bau setzt sich dann mit dem österreichischen Unternehmen in Verbindung und prüft eine eventuelle Teilnahmeverpflichtung zum deutschen Kassenverfahren.

Einen Überblick über das Kassenverfahren finden Sie auch unter:

www.zoll.de [Pfad: Unternehmen > Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Urlaubskassenverfahren]

ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit aufgrund der Bewertung der Gesamtleistung des Unternehmens ist in der Praxis Vorsicht geboten. Die deutsche SOKA-Bau hat diese Befreiungsmöglichkeit (welche aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zustande gekommen ist) dahingehend eingeschränkt, dass Leistungen eigener Montageabteilungen (= selbstständige Betriebsabteilungen) innerhalb des Unternehmens separat zu bewerten sind. Somit ergibt sich folgende Situation: Selbst wenn die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, jedoch die primäre Tätigkeit der entsendeten Mitarbeiter (z.B. Montagetrupps) Bautätigkeiten darstellt, entsteht als Folge für diese Mitarbeiter wiederum eine Beitragspflicht bei der SOKA-Bau. Zur Vermeidung dieser Beitragspflicht ist es notwendig, bei der Antragstellung auf Befreiung darauf hinzuweisen, dass die entsendeten Mitarbeiter ggf. auch in anderen Bereichen des Unternehmens tätig sind (z.B. Verkauf, Produktion etc.) und somit keine Mitarbeiter entsendet werden, welche ausschließlich Montage- oder Bautätigkeiten im Unternehmen ausführen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, die SOKA-Bau um Vorabklärung der Beitragspflicht zu ersuchen.

Sonderfall "Leiharbeitnehmer":
Die Beitragspflicht gilt auch für eingesetzte Leiharbeiter, wenn Sie Bauleistungen im weitesten Sinne verrichten, unabhängig davon, ob der Betrieb des Entleihers zum Baugewerbe zählt (!). Im Falle von Leiharbeitnehmern ergibt sich die Beitragspflicht somit durch Beurteilung der Art der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht durch die betriebliche Zugehörigkeit des Entleihbetriebes.

Unterlagen auf der Baustelle (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht)

Baustellen werden in Deutschland durch mobile Einsatztruppen der Zollverwaltung regelmäßig überprüft. Folgende Unterlagen sind mitzuführen bzw. den Kontrollorganen vorzulegen:

Idealerweise sind die Unterlagen direkt am deutschen Einsatzort (bei Bauleistungen: Baustelle) verwahrt. Vor allem die Kopie der Entsendemeldung, das A1-Formular, die Ausweispapiere und idealerweise auch die Arbeitszeitaufzeichnung sollten unmittelbar am Einsatzort vorlegbar sein. Alternativ können Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnung und Nachweise auch an einem anderen Ort während der Dauer des (Bau-)Auftrages verwahrt werden. Wichtig ist, dass dieser Ort in Deutschland (!) liegen muss. Sowohl der Ort, als auch die Person, welche die Unterlagen aufbewahrt, sind im Meldeformular anzugeben.

Die Unterlagen müssen nicht in Papierform vorliegen, sondern nur in ausdruckbarer Form, aber auf deutschem Boden. Das schließt natürlich einen Remotezugriff auf die am österr. Firmenstandort gespeicherten Daten aus. Es wird vom deutschen Zoll aber akzeptiert, wenn die Daten bspw. auf USB oder CD-Rom übergeben werden können.

Folgen bei Nichteinhaltung

Die Einhaltung der Bestimmungen des AEntG werden streng durch die deutschen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.B. wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (= Kontrollorgan und Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu Euro 500.000, z.B. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.B. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten oder die Nicht-Bereithaltung von vorlagepflichtigen Lohnunterlagen in Deutschland bzw. auf der Baustelle, können Strafen bis zu Euro 30.000 ausgesprochen werden.

Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie im Merkblatt zu Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung in der Bauwirtschaft.

Hinweis: "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen"
Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von Euro 2.500 oder mehr belegt wird, kann man zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.

 

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