Stand: 05.08.20228.10. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer

Bei einer Reihe von Leistungen an Endkonsumenten liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort oftmals in Deutschland (z.B. Bauarbeiten auf einem deutschen Grundstück oder eine Personenbeförderung in Deutschland oder evt. bei Reparaturarbeiten). Bei der Verrechnung dieser Leistungen ist deutsche Umsatzsteuer (in der Regel 19%) vorzuschreiben und an den deutschen Fiskus abzuführen. Als Konsequenz dieser Bestimmung benötigt der österreichische Leistungserbringer eine steuerliche Registrierung in Deutschland.

Zentral zuständig für österreichische Unternehmer ist das Finanzamt München II, Bearbeitungsstelle Straubing, Postfach 211, D-94302 Straubing. Ein Musterschreiben für den Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer ist als Anlage D am Ende des Handbuchs zu finden bzw. gibt es das Formular unter:

www.finanzamt.bayern.de [Pfad: München > Formulare > Auslandssachverhalte > Ausländische Unternehmer > Antrag auf umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt München Abt. II für österreichische bzw. italienische Unternehmer].

Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer steuerliche Verpflichtungen in Deutschland: periodische USt-Erklärungen, das Führen von Aufzeichnungen, die periodische Abrechnung und Abfuhr der USt in Deutschland, die Abfassung der USt-Jahreserklärung und eventuelle INTRASTAT-Eingangsmeldungen in Deutschland (s. Kapitel 8.13.).

Für alle nicht in Deutschland steuerbaren Leistungen (s. Kap. 8.7.) gilt der österreichische Unternehmerort als Leistungsort und es werden dem deutschen Kunden 20% österreichische USt verrechnet.

Für bestimmte an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer erbrachte Dienstleistungen gibt es eine Sonderregelung zur Abfuhr der USt (EU-OSS, s. Kap. 8.8.).

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