Stand: 05.08.20228.12. Bauabzugssteuer

Um die Schwarzarbeit im Baubereich einzudämmen, ist mit 1. Jänner 2002 in Deutschland ein Gesetz in Kraft getreten, welches den Auftraggeber von Bauleistungen dazu verpflichtet, 15 % des vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellten Betrages abzuziehen ("Bauabzugssteuer") und an das deutsche Finanzamt zu überweisen. Dieses Prozedere des Abzuges kann durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung vermieden werden. Unternehmer sollten daher bereits bei Auftragsannahme einer Bauleistung in Deutschland beim Finanzamt München II eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Die Freistellung wird formlos beantragt (s. Musterbrief als Anlage in Kap. 8.16.).

Das Finanzamt übermittelt anschließend einen Fragebogen, der ausgefüllt zu retournieren ist (s. emplarisch den Fragebogen des Finanzamtes als Anlage in Kap. 1.16., dieser kann auch gleich gemeinsam mit dem Antrag auf Freistellung übermittelt werden).

Als Grundlage für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des österreichischen Heimatfinanzamtes vorzulegen. Diese Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt, dass das Unternehmen in Österreich ordnungsgemäß steuerlich geführt wird (s. hierzu die Anlage in Kap. 8.16. oder die Webseite des Finanzministeriums: www.bmf.gv.at [Pfad: Formulare > zur Formulardatenbank > "U70" in Suchfeld eingeben > Formular U70 Nachweis über die Erfassung als vorsteuerberechtigte Unternehmerin/vorsteuerberechtigter Unternehmer].

Die Freistellungsbescheinigung wird üblicherweise mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt und kann auf Antrag verlängert werden. Um später leichter eine Verlängerung der Freistellung zu erhalten, empfiehlt es sich, die sog. Quartalsmeldungen, die das Finanzamt schickt, stets ausgefüllt zurückzusenden.

Formulare und Merkblätter zum Steuerabzug bei Bauleistungen findet man u.a. auf der Webseite des Finanzamtes Bayern unter www.finanzamt.bayern.de [Pfad: Formulare > Weitere Themen A-Z > Bauleistungen].

Definition Bauleistung
Alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Bsp. für Bauleistungen, für welche die Bauabzugssteuer einbehalten werden muss, sind die Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Gebäuden; Installations-, Elektro-, Verputz-, Dachdecker-, aber auch etwa Malerarbeiten; Bauleistungen eines Subunternehmers an den Generalunternehmer (gilt auch für österreichische Generalunternehmer!); Montage und Einbau von Fertigteilen.

Nicht als Bauleistungen angesehen werden beispielsweise der Auf- und Abbau von Messeständen, Bühnen oder Gerüsten; ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten oder Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren); reine Leistungen zur Bauüberwachung/Bauleitung; Herstellung und bloße Anlieferung von Fertigteilen (die Montage/der Einbau zählt jedoch als Bauleistung!); Materiallieferungen für Baustellen; Fahrzeug- und Baumaschinengestellung; Speditionsleistungen; Bepflanzungs- und Baumschnittarbeiten. Für diese Art von Leistungen ist kein Bausteuerabzug zu erbringen. Werden neben solchen Leistungen auch Bauleistungen erbracht, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht.

Achtung: Beauftragt ein österreichischer Generalunternehmer einen Subunternehmer (z.B. aus Österreich) mit Bauleistungen in Deutschland und verfügt der Subunternehmer über keine Freistellungsbescheinigung, muss die Bauabzugssteuer einbehalten und an das deutsche Finanzamt abgeführt werden!

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