Stand: 05.08.20229.1. Allgemeines

Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an einen Abnehmer in Italien (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen.

Der Warenverkehr zwischen Österreich und Italien hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.B. keine unverzollte Ware aus Zolllagern). Jedoch müssen bei jeder grenzüberschreitenden Lieferung die umsatzsteuerrechtlichen Folgen bewertet werden. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Unter Umständen sind je nach Sensibilität der Ware noch weitere Erfordernisse oder Beschränkungen zu beachten. So wird besipielsweise gemäß den phytosanitären Vorschiften in der Union ein Pflanzenpass für das innergemeinschaftliche Verbringen von bestimmten Pflanzen benötigt.
Für Waren die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer Verbrauchsteuer unterliegen (z.B. alk. Getränke, Tabakwaren, Mineralöl) ist auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (z.B. Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evt. Bewilligungspflichten für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu beachten.

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