Stand: 12.09.202310.2. Aufenthaltsrecht für EU/EWR-Bürger

EU-Bürger benötigen für vorübergehende Aufenthalte im Zuge einer Entsendung nach Italien keinerlei Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. Dies gilt grundsätzlich auch für Staatsbürger aus Norwegen, Island und Liechtenstein (EWR-Raum).

Im Falle eines Aufenthalts von länger als drei Monaten ist jedoch eine Eintragung im Melderegister des Einwohnermeldeamts (Ufficio Anagrafe) der Aufenthaltsgemeinde notwendig (Aufenthaltungsgenehmigung - Permesso di Soggiorno).

Entsendete Arbeitnehmer müssen folgende Dokumente immer mit sich führen:

Anmerkung für Selbstständige: Auch Selbstständige müssen einen gültigen Ausweis und das A1-Formular bei Kontrollen vorlegen können. Darüber hinaus müssen Selbständige einen Firmenbuchauszug und die Gewerbeberechtigung (samt Übersetzungen, wenn die Dienstleistung außerhalb der Autonomen Provinz Bozen erbracht wird) vorlegen können.

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