Stand: 12.09.202311.2. Lieferungen an Unternehmer

Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten, können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat.

Die Warenbewegung von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat ist durch Dokumente nachzuweisen. Dabei wird zwischen Beförderung und Versendung unterschieden. Bei Versendung (= Transport durch einen gewerblichen Beförderer zB Spedition) ist die Verbringung in den anderen Mitgliedstaat durch Versendungsdokumente wie Frachtpapiere, Lieferscheine, Postaufgabeschein, Speditionsbescheinigung etc. nachzuweisen. Bei Beförderung (=Eigentransport mittels des Betriebsfahrzeuges durch den Lieferanten oder Käufer) ist ein Handelspapier (insbesondere Lieferschein) mit Bestimmungsadresse im anderen Mitgliedstaat zu führen, bei welchem die Übernahme der Ware im anderen Mitgliedstaat (inkl. Stempel) bestätigt wird. Bei Abholung und Transport durch den Käufer oder dessen Beauftragten, ist zusätzlich die Identität des Abholenden festzuhalten bzw. eine Bestätigung am Lieferschein notwendig, dass der Abholer die Ware zu einem benannten Bestimmungsort im anderen EU Mitgliedstaat verbringen wird. Der Abholer muss darüber hinaus eine Vollmacht des Käufers vorweisen (Kopie für die Buchhaltung einbehalten), dass er zur Abholung beauftragt wurde.

Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt.

2. Überprüfung der UID-Nummer des EU Kunden.

Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission. VIES-Datenbank: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de

Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis).

Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich.

ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen.

Achtung: 
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die gültige UID-Nummer des Empfängers (neben der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. Liegt zum Zeitpunkt der Lieferung keine gültige UID-Nummer des Empfängers vor, ist die ig Lieferung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln. 

3. Rechnungsvermerk

Auf der Rechnung muss den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ tragen sowie die UID-Nummer des Versenders und des Abnehmers.

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